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Vorbemerkung

Als Grundlage für die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes setzen beide Ministerien voraus, dass jeder Mensch eine gefühlte, subjektive Geschlechtsidentität besitzen würde, die unabhängig vom tatsächlichen, objektiv feststellbaren Geschlecht existiere und als schwerwiegender erachtet wird. Anstatt dass ein weiterer Eintrag eines fiktiven Merkmals „Geschlechtsidentität“ im Personenstandsrecht implementiert wird, wird das reale Merkmal „Geschlecht“ durch dieses ersetzt. Somit wird die subjektive „Geschlechtsidentität“ höher gewertet als das objektive Geschlecht. Dies verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Die Zweigeschlechtlichkeit beim Menschen ist, wie bei allen Säugetieren, der unbestreitbare wissenschaftliche Konsens in der Biologie. Neben dem weiblichen und dem männlichen Geschlecht gibt es beim Menschen keine weiteren Geschlechter. Das Geschlecht eines Menschen steht bereits im Mutterleib fest und ist nicht änderbar (siehe § 15 Gendiagnostikgesetz (GenDG) Vorgeburtliche genetische Untersuchungen Abs.1 “… Wird anlässlich einer Untersuchung oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt, kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden).

Das war dem Staat bei der Einführung des „Transsexuellengesetzes“ durchaus bewusst, so dass er Männer mit neuem fiktiven Geschlechtseintrag „weiblich“ („Transfrauen“) ausdrücklich ausnahm von der damals gültigen Rentenregelung, die Frauen generell ermöglichte, früher als Männer in Rente zu gehen; und es ist dem Staat auch jetzt bewusst, wenn in § 9 des Gesetzentwurfes „Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall“ oder bei der medizinischen Versorgung plötzlich das reale Geschlecht wieder eine Rolle spielen soll.

Auch männliche und weibliche Personen mit einer Störung der Geschlechtsentwicklung („Intersexuelle“/Disorder of Sexual Development (DSD)) sind einem der beiden Geschlechter zuzuordnen. Dieser medizinische Zustand ist objektiv feststellbar. Dem wird bereits in § 22 Abs.3 sowie § 45b PStG Rechnung getragen. 

Bei der Gruppe der sogenannten „nichtbinären“ Personen, die der Gesetzentwurf ebenfalls nennt, besteht keine objektiv feststellbare Grundlage für diese „Nichtbinarität“. Es ist nicht klar, was diese Menschen speziell ausmachen soll, außer der Selbstaussage, sie würden sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Das setzt voraus, dass es für beide Geschlechter jeweils ein vorherrschendes Geschlechtsgefühl gibt.

Bei Menschen, die sich als das jeweils „andere Geschlecht fühlen“ (früher „Transsexuelle“, heute „Transgender“ genannt), gibt es außer der Selbstaussage der betroffenen Personen ebenfalls keinen einzigen wissenschaftlich objektiven Nachweis für die Existenz einer „Transgeschlechtlichkeit“ oder einer „Geschlechtsidentität“. Auch die Möglichkeit des jährlichen Wechsels des Geschlechtseintrags zeigt, dass diesem Konstrukt eine evidenzbasierte Basis fehlt. Gesetze sollten aber entsprechend objektiv feststellbarer Fakten gefasst werden.

Bei „Transsexualität“ handelt es sich um eine Theorie aus der Psychologie, die ein psychisches Symptom zu einer Ursache stilisiert, erfunden und propagiert durch den Sexualwissenschaftler John Money, berühmt berüchtigt durch seine missbräuchlichen und fehlgeschlagenen Gender-Versuch an den minderjährigen Reimer-Brüdern.
Er behauptete die Existenz einer „Geschlechtsidentität“, die vom Geschlecht abweichen könne. Allerdings konnte noch niemand einen objektiven Beweis für diese „Geschlechtsidentität“ vorweisen. Neurowissenschaftliche Studien stützen ausschließlich die angeborene Homosexualität, eine „inhärente Transsexualität“ dagegen nicht.

Ein weiterer Beweis, dass Transsexualität nicht angeboren ist, zeigt sich bei Patentienten mit Demenz: Homosexuelle vergessen ihre gleichgeschlechtliche Orientierung nicht; Transsexuelle vergessen ihre Transsexualität. Wenn Transsexuelle zutiefst verstört über ihre fehlenden Genitalien sind, wird das zu einer Herausforderung für das Pflegepersonal. Um einen wissenschaftlichen Anschein für die „Geschlechtsidentität“ zu suggerieren, wird sich generell immer uns Homosexueller und/oder Menschen mit einer Störung der Geschlechtsentwicklung („Intersexuellen“) bedient. Wir lehnen diese Instrumentalisierung ab.

Seit über 40 Jahren werden in deutschen Gerichten Urteile zu Gunsten eines angeblichen Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung gefällt, obwohl der Mensch sein Geschlecht faktisch überhaupt nicht selbst bestimmen kann und auch Operationen daran nichts ändern.

Wie man sein Leben als Mann oder Frau führt, konventionell oder unkonventionell, stereotyp oder nicht, bleibt jedem bereits jetzt vom Grundgesetz geschützt selbst überlassen, solange es nicht in die Grundrechte anderer eingreift.

Dieser Gesetzentwurf aber greift massiv in die Grundrechte aller Menschen in Deutschland ein.
  • Formelle Beschwerde bei der UNO

  • Der Versuch, LGB Alliance zu diskreditieren

  • #LetWomenSpeak: Protest gegen die strafrechtliche Verfolgung von Christina Ellingsen. Jetzt mitmachen!

  • Stellungnahme zur Sperrung unseres Twitter-Accounts