Der Gesetzentwurf zum „Selbstbestimmungsgesetz“ ist grundgesetzwidrig

STELLUNGNAHME VON LGB ALLIANCE E.V. ZUM REFERENTENENTWURF EINES GESETZES ÜBER DIE SELBSTBESTIMMUNG IN BEZUG AUF DEN GESCHLECHTSEINTRAG UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER VORSCHRIFTEN

des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz

LGB Alliance e.V. vertritt die Rechte von Lesben (Lesbians), Schwulen (Gays) und bisexuellen Menschen (Bisexuals) basierend auf dem biologischen Geschlecht. Mit der Einführung des euphemistisch benannten „Selbstbestimmungsgesetzes“ werden die Rechte von Lesben, Schwulen und Bisexuellen unmittelbar bedroht; es wird uns und der gesamten Gesellschaft eine Fremdbestimmung aufgezwungen. Dies verstößt gegen das Grundgesetz und das verfassungsrechtliche Prinzip der Praktischen Konkordanz.

Sexuelle Orientierungen basieren auf dem objektiv feststellbaren Geschlecht; mit der subjektiv empfundenen „Geschlechtsidentität“ dagegen wird dieses Geschlecht als irrelevant dargestellt bis geleugnet.

Vorbemerkung

Als Grundlage für die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes setzen beide Ministerien voraus, dass jeder Mensch eine gefühlte, subjektive Geschlechtsidentität besitzen würde, die unabhängig vom tatsächlichen, objektiv feststellbaren Geschlecht existiere und als schwerwiegender erachtet wird. Anstatt dass ein weiterer Eintrag eines fiktiven Merkmals „Geschlechtsidentität“ im Personenstandsrecht implementiert wird, wird das reale Merkmal „Geschlecht“ durch dieses ersetzt. Somit wird die subjektive „Geschlechtsidentität“ höher gewertet als das objektive Geschlecht. Dies verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Die Zweigeschlechtlichkeit beim Menschen ist, wie bei allen Säugetieren, der unbestreitbare wissenschaftliche Konsens in der Biologie. Neben dem weiblichen und dem männlichen Geschlecht gibt es beim Menschen keine weiteren Geschlechter. Das Geschlecht eines Menschen steht bereits im Mutterleib fest und ist nicht änderbar (siehe § 15 Gendiagnostikgesetz (GenDG) Vorgeburtliche genetische Untersuchungen Abs.1 „ … Wird anlässlich einer Untersuchung oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt, kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden“).

Das war dem Staat bei der Einführung des „Transsexuellengesetzes“ durchaus bewusst, so dass er Männer mit neuem fiktiven Geschlechtseintrag „weiblich“ („Transfrauen“) ausdrücklich ausnahm von der damals gültigen Rentenregelung, die Frauen generell ermöglichte, früher als Männer in Rente zu gehen; und es ist dem Staat auch jetzt bewusst, wenn in § 9 des Gesetzentwurfes „Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall“ oder bei der medizinischen Versorgung plötzlich das reale Geschlecht wieder eine Rolle spielen soll.

Auch männliche und weibliche Personen mit einer Störung der Geschlechtsentwicklung („Intersexuelle“/Disorder of Sexual Development (DSD)) sind einem der beiden Geschlechter zuzuordnen. Dieser medizinische Zustand ist objektiv feststellbar. Dem wird bereits in § 22 Abs.3 sowie § 45b PStG Rechnung getragen. 

Bei der Gruppe der sogenannten „nichtbinären“ Personen, die der Gesetzentwurf ebenfalls nennt, besteht keine objektiv feststellbare Grundlage für diese „Nichtbinarität“. Es ist nicht klar, was diese Menschen speziell ausmachen soll, außer der Selbstaussage, sie würden sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Das setzt voraus, dass es für beide Geschlechter jeweils ein vorherrschendes Geschlechtsgefühl gibt.

Bei Menschen, die sich als das jeweils „andere Geschlecht fühlen“ (früher „Transsexuelle“, heute „Transgender“ genannt), gibt es außer der Selbstaussage der betroffenen Personen ebenfalls keinen einzigen wissenschaftlich objektiven Nachweis für die Existenz einer „Transgeschlechtlichkeit“ oder einer „Geschlechtsidentität“. Auch die Möglichkeit des jährlichen Wechsels des Geschlechtseintrags zeigt, dass diesem Konstrukt eine evidenzbasierte Basis fehlt. Gesetze sollten aber entsprechend objektiv feststellbarer Fakten gefasst werden.

Bei „Transsexualität“ handelt es sich um eine Theorie aus der Psychologie, die ein psychisches Symptom zu einer Ursache stilisiert, erfunden und propagiert durch den Sexualwissenschaftler John Money, berühmt berüchtigt durch seine missbräuchlichen und fehlgeschlagenen Gender-Versuche an den minderjährigen Reimer-Brüdern.
Er behauptete die Existenz einer „Geschlechtsidentität“, die vom Geschlecht abweichen könne. Allerdings konnte noch niemand einen objektiven Beweis für diese „Geschlechtsidentität“ vorweisen. Neurowissenschaftliche Studien stützen ausschließlich die angeborene Homosexualität, eine „inhärente Transsexualität“ dagegen nicht.

Ein weiterer Beweis, dass Transsexualität nicht angeboren ist, zeigt sich bei Patienten mit Demenz: Homosexuelle vergessen ihre gleichgeschlechtliche Orientierung nicht; Transsexuelle vergessen ihre Transsexualität. Wenn Transsexuelle zutiefst verstört über ihre fehlenden Genitalien sind, wird das zu einer Herausforderung für das Pflegepersonal. Um einen wissenschaftlichen Anschein für die „Geschlechtsidentität“ zu suggerieren, wird sich generell immer uns Homosexuellen und/oder Menschen mit einer Störung der Geschlechtsentwicklung („Intersexuellen“) bedient. Wir lehnen diese Instrumentalisierung ab.

Seit über 40 Jahren werden in deutschen Gerichten Urteile zu Gunsten eines angeblichen Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung gefällt, obwohl der Mensch sein Geschlecht faktisch überhaupt nicht selbst bestimmen kann und auch Operationen daran nichts ändern.

Wie man sein Leben als Mann oder Frau führt, konventionell oder unkonventionell, stereotyp oder nicht, bleibt jedem bereits jetzt vom Grundgesetz geschützt selbst überlassen, solange es nicht in die Grundrechte anderer eingreift.

Dieser Gesetzentwurf aber greift massiv in die Grundrechte aller Menschen in Deutschland ein.

Zum Gesetzentwurf

Mit der Einführung dieses „Selbstbestimmungsgesetzes“ kann jeder Mensch unabhängig von der tatsächlichen Motivation einen auf das objektiv feststellbare Geschlecht basierenden Geschlechtseintrag ohne staatliche Kontrolle zu einem fiktiven Eintrag des jeweils anderen Geschlechts ändern lassen. Die subjektive „Geschlechtsidentität“ ersetzt somit rechtlich das objektive Merkmal „Geschlecht“ und führt zwangsläufig zu Rechtskonflikten mit den tatsächlichen Rechtsinhabern wie Frauen im Allgemeinen und uns LGBs, deren Rechte auf dem unveränderbaren Geschlecht beruhen. Gleichgeschlechtliche Beziehungen definieren sich über das Geschlecht, nicht über eine imaginäre, gefühlte „Geschlechtsidentität“. 

In Kombination mit einem zukünftigen allgemeinen Offenbarungsverbot über das reale Geschlecht einer Person wird mit einem fiktiven Geschlechtseintrag in das Persönlichkeitsrecht aller Menschen sowie in das Recht auf Meinungsfreiheit in diesem Land eingegriffen. Keine Frau, keine Lesbe kann mehr für ihre objektiven Rechte eintreten, wenn sie gezwungen wird, ihr männliches Gegenüber mit Personenstandseintrag „weiblich“ als „Frau“ und „Lesbe“ zu bezeichnen. 

Der Verweis auf privatrechtliche Regelungen wie das Hausrecht ist unzureichend. Die „geschlechtliche Identität“ hat bereits Eingang ins Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) gefunden und ermöglicht bereits jetzt, juristisch gegen Geschäftsinhaber vorzugehen, wenn sie nachweisbar bspw. Männer mit fiktivem Personenstandseintrag „weiblich“ aufgrund ihres realen männlichen Geschlechts nicht in Frauenräume lassen. Kaum ein Betreiber eines Geschäftes wie bspw. eines Sportstudios wird sich den erwartbaren Angriffen seitens Aktivisten sowie deren Diskriminierungsvorwürfen freiwillig aussetzen. Vorfälle in den USA, Großbritannien und Norwegen zeigen bereits, dass eine solche Auslagerung der staatlichen Verantwortung keine Lösung ist. 

Bereits jetzt können in Hamburg und Berlin straffällige Männer sogar ohne Änderung des Geschlechtseintrags in Frauengefängnissen inhaftiert werden trotz § 140 Abs. 2 StVollzG Trennungsgrundsatz von weiblichen und männlichen Strafgefangenen und trotz der Nelson Mandela Regel 11 Separation of categories der UN.

Von den Befürwortern eines solchen Gesetzes wird suggeriert, dass das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) insgesamt verfassungswidrig sei. Das BVerfG hat lediglich Teile des TSG als verfassungswidrig beurteilt, die dementsprechend ausgesetzt wurden. Doch hat das BVerfG 2011 und 2017 festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn nach §4 Abs. 3 TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§1 Abs.1 und §8 Abs.1 TSG) mit Anforderungen durch den Gesetzgeber nach zwei unabhängigen Gutachten verknüpft sind. 

Mit dem Wegfall einer psychologischen Begutachtung würde somit der letzte Missbrauchsschutz entfallen und die Rechte von LGB und Frauen unmittelbar verletzt werden.

Allerdings lässt die „Traumquote“ von fast 100% Anerkennung aller Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags massive Zweifel an der bisherigen Kontrollpraxis aufkommen.

Das „Transsexuellengesetz“ stellt bereits jetzt ein Sonderrecht für eine Personengruppe dar, da es im Gegensatz zu anderen legalen Fiktionen vollständig ohne objektive Grundlage vom Staat gewährt wird. Jedoch ist es zumindest an den bedingten Nachweis von zwei psychologischen Gutachten gebunden, die genauso wenig eine Menschenrechtsverletzung darstellen, wie die ärztliche Begutachtung bei Beantragung eines Behindertengrades oder einer Pflegestufe. Kosten und Dauer eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz sind vergleichbar mit einem Führerscheinerwerb und stellen keinen unzumutbaren Umstand dar. Dies wie im Gesetzentwurf als „hohe Hürde“ zu deklarieren, ist absurd.

Allerdings wurde noch nie geprüft, ob das Transsexuellengesetz dahingehend verfassungsgemäß ist, ob ein Staat überhaupt das Recht hat, biologische Kategorien per Fiktion zu verfälschen und in die Rechte der tatsächlichen Rechteinhaber einzugreifen.

Betrachtet man die bisherige Rechtsprechung seit 1978, so sei das Imitieren von sexistischen Stereotypen des Gegengeschlechts und eine reine Selbstaussage analog eines Glaubensbekenntnisses ausreichend und die Grundlage dafür, die tatsächlichen Rechteinhaber, Frauen und Männer, auf einen Gefühlszustand und ein geschlechtsstereotypes Erscheinungsbild zu reduzieren und sie zu diskriminieren („…nach Anpassung ihres äußeren Erscheinungsbildes – das Leben einer Frau führen… BVerfG 49, 286 – Transsexuelle I) sowie uns Homosexuelle zu diskriminieren („… Als medizinisch gesichert gilt aber, daß Transsexualismus nichts mit Homosexualität oder Fetischismus zu tun hat und von den psychosexuellen Anomalien und Perversionen klar getrennt werden kann.“ BVerfG 49, 286 – Transsexuelle I).

Diese Form der Diskriminierung findet in dem „Selbstbestimmungsgesetz“ eine Steigerung, da der Geschlechtseintrag künftig reiner Beliebigkeit unterliegt.

Seit 2011 sind keine sogenannten „geschlechtsangleichenden“ Operationen (GaOP) für den Wechsel des Geschlechtseintrages mehr verpflichtend. Das bedeutet im Klartext: wir reden hier zumeist von erwachsenen biologisch vollständig intakten Männern, die von „weiblichen Penissen“ reden und mit dem „Selbstbestimmungsgesetz“ Zugang zu aus guten Gründen geschlechtergetrennten Räumen erhalten; etwa solchen, in denen es zu Nacktheit kommt und in denen Frauen vulnerabel sind, wie Frauenhäusern, Umkleiden oder Frauengefängnissen. 

Bei der Gruppe der Minderjährigen will dagegen der Gesetzgeber bereits Jugendlichen gestatten, ihren Geschlechtseintrag rechtlich ändern zu lassen. Die „soziale Transition“ führt fast immer auch zu einer medizinischen „Transition“, bei welcher körperlich gesunde Minderjährige Pubertätsblocker erhalten, gegengeschlechtliche Hormone für den Rest ihres Lebens einnehmen müssen und operativ verstümmelt werden. Nebenwirkungen wie u. a. Sterilität und Osteoporose sollten Erwachsene aufhorchen lassen. Der Gesetzgeber verbietet Kindern und Jugendlichen Solarienbesuche unter 18 Jahren und hält sie bis zum 21. Lebensjahr nicht für voll strafmündig, jedoch anscheinend für in der Lage, eine solch weitreichende Entscheidung zu treffen. Eine Personenstandsänderung des Geschlechtseintrags für Minderjährige ist in diesem Kontext völlig absurd. 

Pubertät ist keine Krankheit und bei psychischen Problemen gilt es, die Ursache explorativ herauszufinden und nicht ausschließlich affirmativ zu behandeln. Niemand würde Patienten mit Anorexie in ihrem Körperbild bestätigen und dementsprechend ermutigen, weiter zu hungern oder sich ein Magenband zur Gewichtsreduktion einsetzen zu lassen. 

Bei 85%-90% der Kinder und Jugendlichen lösen sich Probleme mit dem eigenen Geschlecht mit dem Erreichen des Erwachsenenalters. Eine hohe Anzahl der Jugendlichen, die mit ihrem Geschlecht hadern, weil sie sich nicht geschlechtsstereotyp verhalten, stellen später fest, dass sie lesbisch, schwul oder bisexuell sind, was ein Hinweis auf erlebte und/oder internalisierte Homophobie als (Teil-) Ursache für „Transitionen“ ist.

Da das Gesetz zum Schutz vor Konversionstherapien gegen Homosexualität unverständlicherweise auch „geschlechtliche Identität“ umfasst und ausdrücklich davon spricht, dass es sich um keine Konversionstherapie handelt, wenn eine angebliche gegengeschlechtliche Identität im Raum steht, findet in Deutschland staatlich legitimierte Konversionstherapie an minderjährigen Homosexuellen und Bisexuellen statt, die den Großteil der sogenannten „Transkinder“ ausmachen.

In Großbritannien, Schweden, Norwegen, Finnland und Dänemark hat glücklicherweise zumindest bei dieser experimentellen „Gender“-Medizin an Minderjährigen ein Umdenken eingesetzt.

Wir weisen noch einmal ausdrücklich auf das verfassungsrechtliche Prinzip nach Art. 2 Abs 1 GG der Praktischen Konkordanz hin, dem auch diese Regierung verpflichtet ist. Die Ausdehnung von Rechten einer Personengruppe darf nicht zulasten der Rechte anderer Personengruppen gehen. 

Entsprechend des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes sollten sich Gesetzesvorhaben an den Bedürfnissen aller in diesem Land lebenden Menschen orientieren und keine Sonderrechte, besonders nicht ohne eine objektiv feststellbare Grundlage, an einzelne Gruppen verteilen, die zulasten anderer Gruppen gehen; und wir reden hier nicht nur von uns als LGB-Minderheit, sondern von 51 % der Bevölkerung dieses Landes, den Frauen. 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber eine subjektive „Geschlechtsidentität“ als „verfassungsrechtlich geschützt“ erachtet, aber seinem vom Grundgesetz gegebenen Auftrag, Diskriminierung aufgrund des objektiven Geschlechts zu beseitigen, nicht nachkommt und diesen Auftrag auch noch aktiv unterläuft, indem er zulässt, das der Geschlechtseintrag beliebig wird.

Das hervorgehobene Ziel 10 Weniger Ungleichheiten der UN-Agenda Ziele für nachhaltige Entwicklung 2030 zur Unterstützung dieses Gesetzentwurfs heranzuziehen, unterschlägt Ziel 5 Geschlechtergerechtigkeit und Selbstbestimmung für alle Frauen und Mädchen, das durch diesen Gesetzentwurf konterkariert wird. 

Auch das Heranziehen internationaler Abkommen auf EU- und UN-Ebene unterschlägt, dass diese alle auf dem Aktivistenpapier der Yogyakarta-Prinzipien von 2006 beruhen, das international keine rechtliche Bindung, keine wissenschaftliche Grundlage noch eine Legitimation hat, auch keine Rechtsfolgenabschätzung trifft, sondern lediglich ein reines Lobby-Statement von Männern und Männern, die sich als Frauen sehen, ist, die die Folgen dieser „Prinzipien“ nicht absehen konnten oder wollten. Dennoch bilden sie unverständlicherweise die Grundlage für Richtlinien und Gesetze auf internationaler und nationaler Ebene über ein angebliches Menschenrecht, als etwas anerkannt zu werden, was man faktisch nicht ist. Dieses Menschenrecht gibt es nicht. 

Robert Wintermute (Professor of Humans Rights Law, King`s College London), einer der Mitverantwortlichen für die Yogyakarta Prinzipien, hat bestätigt, dass er die rechtlichen Folgen für Frauen und insbesondere Lesben zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht abgeschätzt hatte. Mittlerweile bedauert er sein Mitwirken und ist jetzt Trustee bei der LGB Alliance Großbritannien.

Dass Transsexualität/Transsexualismus nicht mehr in den ICD-11 Leitlinien der WHO als psychische Erkrankung, sondern nun unter Sexuelle Gesundheit geführt wird, liegt nicht an evidenzbasierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern am jahrzehntelangen Lobbyismus durch Transgender-Organisationen, insbesondere der World Professional Association für Transgender Health (WPATH), die aus ihren „Leitlinien“ alle Altersbeschränkungen für Pubertätsblocker, Hormone und sogenannte geschlechtsangleichende Operationen entfernt hat und sogar eine „Eunuchen-Identität“ propagiert. Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass die WHO selbst einen Leitfaden Sexualität für Kleinkinder herausgibt und Eltern auffordert, die „Geschlechtsidentität“ ihrer Babys zu erforschen.

Um es deutlich zu machen: hier wird eine experimentelle Medizin an körperlich gesunden Kindern und Jugendlichen vertreten, zugunsten von vorwiegend erwachsenen autogynephilen Männern, die „Frausein“ zu ihrer eigenen Befriedigung fetischisieren und die überwiegend keine Genitaloperationen vornehmen lassen, somit biologisch völlig intakt bleiben.

Auch Homosexualität war bis 1990 als psychische Krankheit durch die WHO gelistet, allerdings ist der entscheidende Unterschied, dass wir Homosexuelle im Gegensatz zu Transsexuellen keine identitätsbezogenen Probleme haben, Homo- und Bisexualität wie Heterosexualität angeboren ist und keiner medizinischen Interventionen benötigt.

Erfreulicherweise scheinen einzelne Akteure auf internationaler Ebene aufzuwachen und wir begrüssen, dass die UN-Sonderbeauftragte Reem Al-Salem in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 vor der Diskriminierung von Mädchen und Frauen basierend auf ihrem Geschlecht in der „Gender-Debatte“ warnt und bereits in der Debatte um ein „Selbstbestimmungsgesetz“ in Schottland 2022 das Konfliktpotential und die negativen Folgen der „geschlechtlichen Selbstbestimmung” für das weibliche Geschlecht hervorhob. 

Der Gesetzentwurf sieht keine Alternative zu diesem Gesetz. Wir bezweifeln, dass überhaupt eine gesucht wurde und sehen auch die Kostenabschätzung als Makulatur an, da völlig blauäugig die kommenden Rechtsstreitigkeiten, die dieses Gesetz verursachen wird, unterschlagen wurden. Ebenso lässt die Evaluierungsabsicht der Bundesregierung über die Wirksamkeit dieses Gesetzes erhebliche Zweifel an der Kompetenz dieser Regierung aufkommen, wenn Missbrauchsmöglichkeiten von vornherein ausgeschlossen werden, eine Rechtsfolgeabschätzung lapidar abgebügelt wird und sich aufgrund des bußgeldbewehrten Offenbarungsverbots die Frage stellt, wer denn was wie evaluieren soll.

Zu § 1 Ziel des Gesetzes

Bereits das Ziel dieses Gesetzentwurfs widerspricht Art. 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu achten, zu fördern und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Mit Einführung  des Transsexuellengesetzes 1981 und in Folge der Aufnahme einer substanzlosen „Geschlechtsidentität“ in die deutsche Rechtsprechung konterkariert Deutschland seit 45 Jahren den verfassungsrechtlichen Schutz von Frauen und Männern, indem die biologischen Kategorien „weiblich und männlich“ einem Gefühlszustand untergeordnet und per legaler Fiktion verfälscht werden. Dieser Entwurf greift nach Art. 2 Abs. 1 GG in die Rechte von Frauen und Männern ein.

Zu glauben, man könne per Gesetz die evolutionsbedingte Fähigkeit sich zweigeschlechtlich fortpflanzender Lebewesen, das eigene sowie das andere Geschlecht zu erkennen, per Gesetz der Illusion einer „geschlechtlichen Selbstbestimmung” unterordnen, ist nur durch Zwang hier in Form von § 13 und § 14 Offenbarungsverbot und Bußgeldvorschriften durchzusetzen und stellt eine Grundrechtsverletzung dar. Damit greift der Gesetzgeber in die nach Art. 1 GG zugesicherte Menschenwürde aller Menschen in Deutschland ein, die zu einer Lüge gezwungen werden, und bspw. einen Mann mit „weiblichem” Geschlechtseintrag als Frau oder im Falle von uns Lesben einen heterosexuellen Mann als lesbische Frau bezeichnen müssen.

Da das Geschlecht jedes Menschen bestimmbar ist, es für eine davon abweichende  „Geschlechtsidentidentität“ keinen substanziellen Beweis gibt außer der Selbstaussage der betroffenen Personen, kann man hier von einem religionsähnlichen Glauben nach Art. 4 GG ausgehen, siehe das permanent wiederholte Mantra „Transfrauen sind Frauen“ durch Regierungsmitglieder, unabhängig von der Tatsache, dass damit die biologische Kategorie „Frau“ auf sexistische Stereotype, imitiert von Männern, reduziert wird. Damit diskriminiert die Regierung Frauen und insbesondere Lesben und verletzt unsere Menschenrechte. 

Wir erinnern daran, dass Art. 4 GG auch eine negative Religionsfreiheit garantiert, die durch das „Selbstbestimmungsgesetz“ verletzt werden würde, indem es alle Menschen zum Glauben an eine „Geschlechtsidentität“ verpflichtet.

Zu § 2 Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

Zukünftig soll eine Erklärung beim Standesamt genügen, um das personenstandsrechtliche Merkmal „Geschlecht“ per rechtlicher Fiktion einfach ändern oder streichen zu lassen, unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht, ohne jegliche staatliche Kontrolle. Es bleibt fraglich, wie der Staat seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe nach Art. 3 nachkommen will und kann, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu garantieren und zu fördern, wenn dieses Gesetz bereits eine Diskriminierung beider Geschlechter darstellt und eine objektive Unterscheidung der beiden Geschlechter unmöglich macht. 

Darüber hinaus haben wir es hier mit einem einzigartigen Fall von einem angeblichen Recht auf Selbstbestimmung zu tun, denn es findet seine Grenzen sehr schnell bei anderen Personenstandsmerkmalen wie z.B. „Alter“. Wenn man denn an das Konstrukt „ich identifiziere mich als etwas, also bin ich es“ glaubt, müssten Erwachsene wahlweise Kindergeld oder Rente beantragen können. Natürlich weiß der Staat aber sehr genau, was real und was fiktiv ist, sobald es um finanzielle Ansprüche geht.

Zu § 3 Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer

Abs. 1 u. 2 stellt einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar, da das Familiengericht die Zustimmung der Eltern ersetzen kann, wenn diese nicht in die Personenstandsänderung ihres Kindes einwilligen. In anderen Ländern wie Kanada, USA und Australien sind bereits Fälle bekannt, in denen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, weil sie keine „soziale Transition“ mit zwangsläufigen hormonellen und medizinischen Eingriffen an ihren körperlich gesunden Kindern wollten.

Auf der anderen Seite gibt es auch homophobe Eltern, die ihre Kinder „transitionieren“, weil sie sich nicht geschlechtsstereotyp verhalten, d.h. wohmöglich homosexuell sein könnten. Staatlich legitimiert passen sie ihre Kinder (mittels Pubertätsblockern, gegengeschlechtlicher Hormone, Amputation der Brüste und Entnahme der Gebärmutter, Aufbau einer Penis-Imitation per Hauttransplantation vom Oberschenkel oder Unterarm bei Mädchen, Brustaufbau mit Implantaten, Kastration der Hoden und einer Invertierung des Penis nach innen, um eine Vagina rudimentär zu simulieren) optisch dem anderen Geschlecht an, so dass sie einem heterosexuellen Bild entsprechen. 

Suzie Green, CEO der Transgender-Organisation Mermaids, hat ihren Sohn optisch einem Mädchen anpassen und mit 16 Jahren kastrieren lassen, da aufgrund der Pubertätsblocker sein Penis nicht ausgreift und somit für eine chirurgische Imitation einer Vagina nicht geeignet war. Und das, weil ihr Ehemann befürchtete, ihr Sohn könne homosexuell sein.

Die „soziale Transition“ führt fast immer zu einer „medizinischen Transition“; heißt, irreversible hormonelle und chirurgische Eingriffe bei physisch völlig gesunden Minderjährigen. Es gibt in Deutschland kein Mindestalter für diese Eingriffe. Der Staat kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen mit der Pseudoargumentation, das „Selbstbestimmungsgesetz“ würde darüber keine Aussage treffen – ohne jegliche Folgeabschätzung.

§ 3 Abs. 3 steht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2. Satz 2; ein geschäftsunfähiger, unter Betreuung stehender Erwachsener kann die Tragweite der für ihn gestellten Erklärung kaum überblicken, sonst würde er wohl nicht unter Betreuung stehen.

In Kombination mit § 13 und 14 des Gesetzentwurfs sowie dem Wegfall jeglicher psychologischer Begutachtung und, sofern überhaupt eine Begutachtung stattfindet, mit dem Verbot der explorativen Therapie durch das Verbot der Konversionstherapie bei „geschlechtlicher Identität“, gibt es keinen Schutz vor Missbrauch. 

Zu § 4 Wirksamkeit; Rücknahme der Erklärung & § 5 Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

Bezüglich seiner Argumentationsstrategie sollte sich der Gesetzgeber entscheiden; entweder ist „Geschlechtsidentität“ angeboren und unveränderbar oder es handelt sich um einen wandelbaren psychischen Zustand, für den es eine 3-Monatsfrist und eine Möglichkeit jährlichen Wechsels gibt. Allerdings stellt sich dann die Frage, warum der Gesetzgeber einem sich veränderbaren psychischen Zustand per legaler Fiktion überhaupt Rechnung trägt.

Wenn der Zustand laut Gesetzgeber angeboren und unveränderbar ist, sollte dieser sicherstellen, dass eine objektive Beweisgrundlage analog zu Menschen mit Störungen der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Gibt es keine solche objektive Beweisgrundlage, sollte der Gesetzgeber hinreichend darlegen, warum er dann Rechte basierend auf Selbstaussagen vergibt.

Die Aktivisten der Gender-Kampagne kopieren vollumfänglich die Lesben- und Schwulenrechtbewegung für gleiche Rechte, allerdings wollen sie Sonderrechte. Wir LGBs benötigen weder medizinische Interventionen noch wollen wir andere Menschen per Gesetz dazu zwingen, unsere Identität noch unsere sexuelle Orientierung zu validieren. Unsere gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung ist lediglich ein Teil unserer Identität und wir benötigen keine Verklärung dieser als eigenständige „geschlechtliche oder sexuelle Identität“. Was immer das auch sein soll.

Zu § 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Der Verweis darauf, dass das Hausrecht von diesem Gesetz unberührt bleibt, ist obsolet, da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zwar in §1 und §7 eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und/oder der „sexuellen Identität“ verbietet, es aber bereits jetzt Anträge zur Novellierung des AGG gibt, die darauf abzielen, dass Geschlecht zukünftig auch „Geschlechtsidentität” umfasst. Und bereits heute ist es ein schmaler Grad für die Hausrechteinhaber dieses durchzusetzen, da sie sich dadurch Vorwürfen der angeblichen Diskriminierung einer Minderheit aussetzen würden

Der direkte Konflikt ist daher vorprogrammiert, insbesondere zwischen Frauen und Männern mit Geschlechtseintrag „weiblich“ und speziell zwischen lesbischen Frauen und heterosexuellen Männern mit „weiblichem“ Eintrag.

Das bußgeldbewehrte Offenbarungsverbot nach §13 und §14 SBG verschärft diese Situation zusätzlich, da sich Frauen bspw. im Frauenumkleideraum eines Fitnessstudios nicht mehr gegen einen Mann mit „weiblichen“ Geschlechtseintrag wehren können, ohne dagegen zu verstoßen, genauso wenig wie der Hausrechtsinhaber. 

Der Inhaber des Hausrechts könnte einen Mann nur bei verschärfter sexueller Belästigung wie Exhibitionismus des Hauses verweisen, aber selbst dann wäre dies im Weiteren sanktionslos, da § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen ausschließlich Männer betrifft. Interessant wäre die Frage, ob eine Frau mit Geschlechtseintrag „männlich“ nun ebenfalls unter diesen Paragraphen fällt.

In Bezug auf den Sportbereich zieht sich der Staat in diesem Gesetzentwurf ebenfalls aus der Konsequenz, indem er sagt: „sportliche Leistungen können unabhängig vom aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden“ und gibt hier wieder offen zu, dass er seinem dem Grundgesetz nach gegebenen Verfassungsauftrag zur Beseitigung von Diskriminierung und Förderung von Mädchen und Frauen nicht nachkommen will und dass der Geschlechtseintrag zukünftig beliebig ist.

§ 7 Quotenregelungen

Mit diesem Paragraphen können getrost jegliche Diskussionen über die Frauenquote ad acta gelegt werden, denn maßgeblich ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht zum Zeitpunkt der Besetzung. Wenn dieser Eintrag nach einem Jahr geändert wird, bleibt das Gremium dennoch in seiner Zusammensetzung erhalten; das heißt im Ergebnis, eine 50% Frauenquote ist bei 100 Personen mit 50 Männern und 50 Männern mit Geschlechtseintrag „weiblich“ erfüllt. 

Dies ist eine einzige Farce.

§ 8 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften zur Gebär- und Zeugungsfähigkeit

Die Reduzierung von Frauen auf „schwangere oder gebärfähige Personen“ in Absatz 1 ist blanke Diskriminierung aller Frauen. Dieser Ausdruck wird vorgeblich verwendet, um Frauen, die ihr Geschlecht ablehnen, aber merkwürdigerweise dennoch kein Problem mit einer Schwangerschaft und Geburt haben, zu inkludieren. Es stellt sich die Frage, warum ein Staat die persönlichen Probleme von Einzelpersonen über das Allgemeinwohl stellt und sprachliche Diskriminierung aller Frauen für adäquat hält, währenddessen der Mann auch sprachlich ein Mann bleibt („ … ein Mann einer Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat,…“).

Natürlich gilt diese Vorschrift Abs. 1 unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht. Um noch einmal festzuhalten: der Staat beruft sich hier abermals ausdrücklich auf das biologische Geschlecht im Unterschied zum künftig frei wählbaren und völlig vom biologischen Geschlecht losgelösten Geschlechtseintrag, während er daran festhalten will, dass der gewünschte Geschlechtseintrag und nicht das biologische Geschlecht maßgeblich für Frauen betreffende Schutzrechte werden soll.

§ 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall

Offensichtlich geht der Gesetzgeber entgegen seiner eigenen Aussage auf S. 24 des Gesetzentwurfs durchaus von der Möglichkeit eines Missbrauchs aus, anders ist dieser Paragraph nicht zu erklären. In diesem Fall wäre der Staat der Leidtragende und nicht nur der einfache Bürger.

Auch seien keine sonstigen negativen Auswirkungen infolge der Gesetzesänderungen entstanden beziehungsweise hätten die wenigen Probleme weitestgehend gelöst werden können (Köhler, Self-determination models in Europe: Practical experiences, 2022, Seiten 22 f.). Die Anzahl von mehrmaligen Änderungen des Geschlechtseintrags ist im Vergleich zur Gesamtzahl der Anträge sehr gering (Köhler, Self-determination models in Europe: Practical experiences, 2022, Seiten 16 f.) und deutet nicht auf Missbrauch des Verfahrens hin.

Zu ähnlichen Ergebnissen kam bereits ein Gutachten von 2016 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in dessen Rahmen Expertinnen und Experten aus Malta, Argentinien und Dänemark befragt wurden: In keinem der Länder seien Fälle der missbräuchlichen Nutzung der Gesetze bekannt geworden (Adamietz/Bager im Auftrag des BMFSFJ, Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, 2017, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität, Band 7, Seiten 140, 144).

Wie diese letztgenannte Studie zu bewerten ist, kann man anhand unserer „kleinen“ Auswahl an Konflikten und Missbrauchsfällen aus den verschiedenen Ländern mit ähnlicher Gesetzgebung zu dem derzeitig in in Deutschland geplantem „Selbstbestimmungsgesetz“ im Anhang unseres Statements entnehmen.

§ 10 Änderung von Registern und Dokumenten

Wer soll noch kontrollieren, ob ein Grund des öffentlichen Interesses gegen die Änderung von Geschlechts- und Namenseintrag in amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten besteht, in Anbetracht dessen, dass es überhaupt keine Kontrollinstanz mehr gibt und über jedem einzelnen Bürger das Damoklesschwert des bußgeldbewehrten Offenbarungsverbots schwebt?

§ 11 Eltern-Kind-Verhältnis

Danach ist der Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich und führt in Folge dazu, dass das Kind von seinem „Vater“ ausgetragen und geboren wurde, wenn die Mutter den Geschlechtseintrag „männlich“ hatte.

Wenn der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister nach diesem Gesetzentwurf für §§ 1591 Mutterschaft und 1592 Vaterschaft BGB unerheblich ist, wofür ist er denn dann erheblich, außer für sämtliche amtlichen und nichtamtlichen Dokumente und für ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot?

Auch wir LGBs können die Biologie nicht aushebeln und wir haben wie unsere Kinder jeweils eine leibliche Mutter und einen leiblichen Vater.

Jedes Kind hat ein Recht auf das Wissen um seine Abstammung und ein Recht auf soziale und rechtliche Sicherheit. Dieses Wissen ist mit diesem Gesetz nicht mehr gegeben, wenn schlichte biologische Tatsachen verfälscht werden.

§ 12 Geschlechtsneutrale Regelungen 

Gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, gelten für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsangabe und auch dann, wenn keine Angabe eingetragen ist. 

Kein Mensch ist geschlechtsneutral und jeder Mensch hat bereits heute die Möglichkeit, sein Leben so zu gestalten, wie er es möchte. Auch, wenn er antiquierten Rollenvorstellungen unterliegt und glaubt, nur weil er seiner geschlechtsstereotypen Vorstellung des eigenen Geschlechts nicht entspricht, das jeweils andere Geschlecht oder eine Fantasie-Identität imitieren zu müssen.

§ 13 Offenbarungsverbot

Ein Offenbarungsverbot über das biologische Geschlecht seines Gegenübers ist ein Eingriff sowohl in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG als auch in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) eines jeden, denn es zwingt Menschen zum Lügen, wenn sie einen offensichtlichen Mann als „Frau“ und eine offensichtliche Frau als „Mann“ bezeichnen müssen; und es zwingt uns Lesben und Schwule, heterosexuelle Menschen mit  geändertem Geschlechtseintrag als unseresgleichen zu akzeptieren. Es gibt schon jetzt keine Dating-App für Lesben mehr, die nicht von Männern mit Geschlechtseintrag „weiblich“, die für sich in Anspruch nehmen, für uns Lesben zu sprechen, „überschwemmt“ wird. Das ist blanke Lesbenfeindlichkeit. 

Eine Ehrverletzung erfordert hierbei das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung. Zudem muss diese geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die schlichte Benennung eines Mannes als „Mann“ ist eine Tatsache und keine Ehrverletzung. Dagegen ist der Zwang zur Lüge, den das „Selbstbestimmungsgesetz“ fordert, eine Tatsache. In seiner Lächerlichkeit wird das Ganze komplettiert durch die Erklärung, dass das Offenbarungsverbot in Fällen der Bewunderung für die „Transition“ nicht unter das Offenbarungsverbot fällt.

Als „Beweise“ für eine „abweichende Geschlechtsidentität“ haben deutsche Gerichte bisher ausschließlich Selbstaussagen, sowie sexistische Kriterien wie das Tragen von Frauenkleidung herangezogen. Zudem bleibt der Gesetzgeber die Antwort schuldig, wie das praktisch aussehen soll. Sollen Bürger jährlich nachfragen, welchen Geschlechtseintrag die andere Person denn dieses Jahr hat, oder wäre dies bereits „ehrverletzend“?

§ 14 Bußgeldvorschriften

Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch das Strafgesetzbuch (StGB) bieten bereits viele Möglichkeiten, seine Ansprüche als vermeintlich Geschädigter prüfen zu lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Konstatieren von Fakten als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafzahlung von bis zu 10.000,- € geahndet werden soll. Außer, man will Menschen zur Validierung von Identitätsvorstellungen und zu einem Glauben an eine „Genderseele“ alias „Geschlechtsidentität“ zwingen. 

§ 15 Übergangsvorschriften

Es ist noch nicht einmal 3 Jahre her, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1631e BGB Kinder mit einer Störung der Geschlechtsentsentwicklung vor unnötigen, nicht lebenswichtigen medizinischen Interventionen geschützt hat. Nun unterläuft er dieses Verbot, indem er es mittels dieses Gesetzentwurfs ermöglicht, dass diese Kinder wieder unnötigen Operationen an den Genitalien aufgrund einer womöglich nur temporären subjektiven „geschlechtlichen Identität“ zugeführt werden können.

Wir erinnern: Es gibt in Deutschland kein Mindestalter für sogenannte „gender-affirmative Medizin“ und nach den Erfahrungswerten aus Großbritannien, Norwegen, Schweden und Finnland führt die Änderung des Geschlechtseintrags, die „soziale Transition“, fast immer zur „medizinischen Transition“ mit irreversiblen Folgen für Kinder und Jugendliche, die entwicklungsphysiologisch nicht in der Lage sind, die Konsequenzen für ihr restliches Leben abzusehen.

Fazit

Mit diesem Gesetzentwurf wird der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister auf einen reinen Sprechakt reduziert, bei gleichzeitiger Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Persönlichkeitsrechte aller realen Rechteinhaber, Frauen und Männer.

Die objektiv feststellbare Kategorie Geschlecht wird vollständig zu einem angeblichen Recht der Selbstbestimmung gemacht, obwohl sie faktisch nicht selbst bestimmt werden kann. Der Gesetzentwurf gibt aber der „Geschlechtsidentität“ Vorrang vor dem Geschlecht, indem dieses legal verfälscht wird und zwingt der gesamten Gesellschaft in Deutschland den Glauben an eine „Geschlechtsidentität“ auf.

Durch die vom biologischen Körper komplett entkoppelte subjektive „Geschlechtsidentität“ werden die Kategorien Frau oder Mann aufgelöst und mangels objektiver Kriterien nicht mehr unterscheidbar. Der Staat kann damit seinem vom Grundgesetz gegebenen Auftrag für die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG nicht mehr nachkommen und verstößt so gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 GG. Glaubensanhängern einer „Geschlechtsidentität“ wird ein Sonderrecht zu lasten aller Anderen gewährt. Nach diesem Gesetzentwurf kann weder Legislative, Exekutive noch Judikative Art. 3 GG umsetzen, da sich jeder rechtlich bindend als das identifizieren kann, was er oder sie gerade sein möchte.

Die im Gesetzentwurf aufgezeigten Gegebenheiten, wann der fiktive Geschlechtseintrag und wann das reale Geschlecht seine Wirkung entfaltet, zeigen, dass hier ohne eine faktenbasierte Grundlage ein Glaubenskonstrukt implementiert werden soll.

Artikel 1 GG

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage.

Mit diesem Gesetzentwurf diskriminiert der Gesetzgeber Frauen und Männer, indem er ihr Dasein auf einen Gefühlszustand losgelöst vom Körper reduziert, ihnen so die Würde nimmt und damit in ihre unveräußerlichen Menschenrechte eingreift und diese verletzt.

Wir erachten diesen Entwurf eines „Selbstbestimmungsgesetzes“ als verfassungswidrig und als Verletzung unserer Menschenrechte als Frauen und Männer, als Lesben, Schwule und Bisexuelle.


Anhang 

Einige Beispiele von Konflikten/Missbrauch in Ländern mit vergleichbaren Gesetzen analog zum Transsexuellengesetz oder sogenannten „Selbstbestimmungsgesetzen“:

Argentinien

Brasilien

Dänemark


Deutschland


Finnland


Frankreich


Großbritannien


Iran


Irland


Italien


Island


Japan


Kanada


Neuseeland


Norwegen


Österreich


Schweiz


USA

FOTO: TIM RECKMANN, CC-BY 2.0